Darf/muss der Apotheker austauschen?
Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin,
Mönchengladbach:
Nach § 129 Abs.1 SGB V sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte grundsätzlich in folgenden Fällen verpflichtet, ein preisgünstiges, in der Regel rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben:
a) wenn ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet wurde oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen wurde.
Dabei sind bei der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel folgende Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten: Das Arzneimittel muss mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein, für…
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