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AOK verliert HzV-Rechtsstreit

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

AOK verliert HzV-Rechtsstreit: 1. keine Rückforderungsansprüche an die Ärzte, 2. ministerieller Ukas war zu befolgen.
AOK verliert HzV-Rechtsstreit: 1. keine Rückforderungsansprüche an die Ärzte, 2. ministerieller Ukas war zu befolgen. © Fotolia/Lane Erickson
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Niederlage für die AOK Bayern beim Bundessozialgericht. Ihr Widerstand gegen den Hausarztvertrag ist nicht haltbar.

Rückblende: Nachdem der Bayerische Hausärzteverband (BHÄV)unter seinem Vorsitzenden Dr. Wolfgang Hoppenthaller zum „Systemausstieg“ aufgerufen hatte, kündigte die AOK den 2009 geschlossenen HzV-Vertrag außerordentlich für Ende 2010. Die Revolte blieb aus, der Verband stellte sich neu auf. Doch man konnte sich auf keinen neuen HzV-Vertrag einigen. Der Vertragsinhalt wurde daraufhin im Februar 2012 von dem ehemaligen BSG-Richter Dr. Klaus Engelmann geschiedst. Die AOK hielt das Ergebnis aber für eine rechtswidrige Verletzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität und für unbillig.

Die Kasse kündigte den 2012er HzV-Vertrag zum 30.6.2014. Wieder gab es keine Einigung. Ende 2014 fiel der Schiedsspruch zum HzV-Vertrag 2015. Den befand die AOK für „nicht umsetzbar“: Der Vertrag sei in mehreren Punkten rechtswidrig, unverzichtbare Bestandteile würden fehlen. Nach zahlreichen Gesprächen und einem Beratungsschreiben verpflichtete das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Kasse am 28.5.2015 per aufsichtsrechtlichen Bescheid, den HzV-Vertrag mit dem BHÄV rückwirkend zum 1. April 2015 umzusetzen. Dem wollte sich die AOK nicht beugen, sie klagte.

Kein Schadensersatz nach dem Ende des HzV-Vertrags

Der 6. Senat des BSG befand nun: Die Anordnung des Gesundheitsministeriums war rechtmäßig. Die AOK verletzte ihre Rechtspflichten, als sie sich weigerte, den von der Schieds­person im Dezember 2014 festgesetzten HzV-Vertrag umzusetzen. Es spreche zwar viel dafür, dass die Aufsichtsbehörde die Umsetzung eines HzV-Vertrags nicht mehr anordnen darf, sobald im Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien ein Gericht bereits entschieden hat, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden muss. Eine solche Entscheidung war bei Erlass des Bescheids aber noch nicht ergangen. Die AOK hatte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst kurz zuvor, am 26.5.2015, eingereicht.

Das BSG sprach der AOK auch ein berechtigtes rechtliches Interesse ab, die Unwirksamkeit des 2012 geschiedsten Vertrages feststellen zu lassen. Dieser sei abgelaufen und nicht mehr rückabzuwickeln. Die AOK könne weder gegen die Haus­ärzte, den BHÄV noch die Schiedsperson Ansprüche durchsetzen.

Die BSG-Rechtsprechung stärke die HzV in ganz Deutschland, äußerte sich BHÄV-Chef Dr. Dieter Geis in einer Pressemitteilung. Ihn freut: „An den HzV-Verträgen teilnehmende Hausärzte sind bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vor Schadensersatzansprüchen der Krankenkassen nach Beendigung des HzV-Vertrags geschützt.“

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