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Korruption: Viel Diskussion mit wenig fachlicher Substanz

Speakers' Corner Autor: Oliver Ebert

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen - eine wiederkehrende Diskussion! Bestechlichkeit im Gesundheitswesen - eine wiederkehrende Diskussion! © fotolia/ ALDECAstudio
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Die neue Strafbestimmung des § 299a Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) führt zu anhaltenden, oft sehr emotional geführten Diskussionen. Dabei sind die Regelungen per se keineswegs so belastend, wie es von mancher Seite mitunter behauptet wird; erst recht ist damit auch kein Eingriff in die ärztliche Selbstbestimmung oder Therapiefreiheit verbunden.

Es ärgert mich, dass manche die neuen Regelungen pauschal als unzumutbar oder überflüssig diffamieren, obwohl man bei objektiver Betrachtung doch konstatieren wird, dass es hierfür schon Notwendigkeit gab. Ausschlaggebend für die überraschend zügige Umsetzung des Gesetzes war ein krasser Fall der Bestechlichkeit, der die bestehende Strafbarkeitslücke aufzeigte. Es war nicht länger hinzunehmen, dass Verordnungsentscheidungen ungestraft zulasten der Solidargemeinschaft "gekauft" werden konnten.

Diskussionen um die neue Strafbestimmung

Ärzte werden allein durch die bloße Einführung dieser Regelungen auch nicht pauschal an den Pranger gestellt; die Strafbarkeit korruptiver Handlungen ist für viele andere Berufsbilder ja schon seit Jahrzehnten selbstverständlich. Auch die Reichweite des Gesetzes wird fälschlicherweise oft überdramatisiert: Tatsächlich wurden damit nämlich gar keine neuen Verbote geschaffen. Was bislang rechtmäßig war, ist also auch weiterhin zulässig und wird selbstverständlich nicht bestraft.
Unsicherheit im Umgang mit dem Gesetz wird jedoch durch eine Kakophonie unterschiedlicher juristischer Einschätzungen gefördert, die oft genug nicht einmal den Mindeststandards seriöser rechtswissenschaftlicher Arbeit genügen. So sind sich selbst renommierte Anwaltskanzleien nicht zu schade, Gefälligkeitsgutachten zu erstellen, die als Persilschein für äußerst fragwürdige Praktiken dienen sollen.

Kugelschreiber ja oder nein?

Umgekehrt gibt es Juristen, die in überschießendem Eifer selbst unproblematische Formen der Zusammenarbeit mit der Industrie "verbieten"; manche sehen absurderweise nun selbst die Annahme von Werbekugelschreibern als strafbar an.
Natürlich sollen Heilberufler keine Vorteile dafür bekommen, dass bestimmte Anbieter bei Verordnungsentscheidungen bevorzugt werden. Aber Ärzte sollten sich auch nicht von übertriebenen Ängsten leiten lassen. Im Zweifel kann man juristischen Rat bei seiner Ärztekammer oder einem spezialisierten Anwalt einholen; oft hilft es aber ja auch schon, auf das eigene Bauchgefühl zu hören.

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