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Videosprechstunde darf nicht als Sparprogramm laufen

Autor: Dr. Günter Gerhardt

Bei einer Video­sprechstunde wissen wir nie, wer noch daran teilnimmt und ob Mitschnitte auftauchen. Bei einer Video­sprechstunde wissen wir nie, wer noch daran teilnimmt und ob Mitschnitte auftauchen. © Fotolia/M.Dörr & M.Frommherz
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Das Thema in unserer Praxiskolumne: „Lob von Politik und Kassen zur Videosprechstunde sollte uns stutzig machen."

Haben Sie auch gejubelt, als der Deutsche Ärztetag im Mai in Erfurt das Fernbehandlungsverbot gelockert hat und die Video­sprechstunde von Krankenkassen „als hervorragende Alternative zum Praxisbesuch“ gelobt wurde, weil „damit Versorgungslücken geschlossen, allgemeine Beschwerden rascher abgeklärt und immobile Patienten intensiver betreut werden“?

Wenn eine solche Entscheidung der Delegierten des Ärztetages spontan von Politik und Kassen begrüßt wird, dann müssen wir, liebe Kolleginnen und Kollegen, nicht nur stutzig werden, sondern uns in den weiteren Prozess massiv einmischen.

Beispiel Videosprechstunde: Sie kann und darf niemals die normale Sprechstunde ersetzen, wo wir mit einem Patienten in einem geschlossenen Raum sitzen und wo das gesprochene Wort gilt. Bei einer Video­sprechstunde wissen wir nie, wer noch daran „teilnimmt“ und ob irgendwann irgendwelche Mitschnitte auftauchen, die gegen uns verwendet werden könnten.

Jeder von uns sollte sich Gedanken machen darüber, was ihm diese Videosprechstunde bringt. Also finanziell schon einmal gar nichts: 9,27 Euro einmal im Quartal, aber nur, wenn im Behandlungsfall ausschließlich Videosprechstunde stattgefunden hat, ansonsten im Budget.Für typische Hausarztpraxen bedeutet das: immer im Budget.

Weitere K.o.-Kriterien hat der Kollege Dr. Gerd Zimmermann in seinem MT-Beitrag „Nicht zu Ende gedacht“ vom 25.Mai 2018 sehr gut beschrieben. Die Kassen werden in der Tat jubeln über die Video­sprechstunde: gleiche Leistungen wie jetzt, aber wesentlich billiger. Ich weiß nicht, inwieweit den Kammerfunktionären ihre Entscheidung in letzter Konsequenz bewusst war.Im Beschluss steht auf jeden Fall, dass Kommunikationsmedien nur im Einzelfall den direkten Arzt-Patienten-Kontakt ersetzen sollen.

„Klar unterscheiden, was die Versorgung verbessert"

Ich spreche auch absichtlich nicht pauschal von der Telemedizin, die unsere Arbeit erleichtern und die Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen in Praxen, Kliniken, Reha-Einrichtungen etc. interessanter gestalten kann. Unsere Aufgabe muss es nur wirklich sein, klar zu unterscheiden, was die Versorgung unserer Patienten verbessert, wozu auch die letztgenannte Kommunikation gehört, und was uns schadet. Nicht nur finanziell, sondern auch aus unter forensischer Sicht.

Wir können und dürfen uns nicht nur auf industrielle Anbieter (Callcenter als telemedizinische Primärarztmodelle!) verlassen, sondern sollten, auch mithilfe der KV, Erfahrungen permanent austauschen, um so die Spreu vom Weizen trennen zu können. Wir sollten außerdem höllisch aufpassen, dass aus der von den Kassen ihren Mitgliedern gegenüber angepriesenen Video­sprechstunde kein Kos­tensparprogramm wird: „Nehmen Sie vor dem Praxisbesuch erst mal Videokontakt auf! Vielleicht brauchen Sie dann ja gar nicht mehr in die Sprechstunde!“ Die Krönung wäre ein Indikationskatalog für die Videosprechstunde.

Die 116117 als Wegweiser

Losgelöst von unserem Praxis­alltag ist der Videochat mit unbekannten Patienten in der Notfallversorgung zu sehen. Hier können die Patienten, wie von der KBV richtig auf den Weg gebracht, über die 116 117 rund um die Uhr in die geeignete Versorgungsebene geleitet werden, sodass ein Zulaufen der Klinikambulanzen mit Bagatellen künftig unterbleibt. Nur dann werden wir auch unserem Sicherstellungsauftrag gerecht, was für die politische Diskussion dringend notwendig ist.

Jetzt aber müssen erst mal alle 17 Ärztekammern ihre Berufsordnungen anpassen. Die Kammer in Schleswig-Holstein hat ihre Berufsordnung schon nachahmenswert geändert. Dort heißt es jetzt: „Fernbehandlung ist erlaubt, wenn diese ärztlich vertretbar und ein persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich ist.“

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