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Endlich 166 Euro für die Leichenschau! Doch neue Vorgaben zwingen zu Rechnereien

Privatrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Ran an die Stoppuhr: Die Leichenschau wird nun nach Zeit abgerechnet. Ran an die Stoppuhr: Die Leichenschau wird nun nach Zeit abgerechnet. © Elnur; Stepan Bormotov – stock.adobe.com
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Zuletzt wurde die Kritik immer lauter: In Deutschland würde die Leichenschau oberflächlich gehandhabt. Die Bundesärztekammer hielt dagegen, das läge am geringen Honorar. Jetzt will das Ministerium von Jens Spahn endlich das Honorar anheben. Allerdings in der Verbindung mit Zeitvorgaben, deren Umsetzung fast schon an „Leichenschändung“ grenzt.

Na endlich. Am 12. April 2019 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf vorgelegt, der vorsieht, die Gebührenpositionen und damit das Honorar für die Todesfeststellung differenzierter auszugestalten. Damit soll der für eine sorgfältige Durchführung der Leistung erforderliche Zeitaufwand vergütet werden.

Wegen des unterstellten dringenden Handlungsbedarfs ist ein vorzeitiges Inkrafttreten schon zum 1. Januar 2020 vorgesehen. Eine vorläufige Leichenschau soll dann nach der neuen Nr. 100 GOÄ mit 110,51 Euro, die endgültige Leichenschau nach der neuen Nr. 101 GOÄ mit 165,77 Euro vergütet werden. Das kann man durchaus als angemessenes Honorar bezeichnen.

Dauer der Untersuchung muss auf der Rechnung stehen

Für diese Honoraranhebung sollen die Ärzte jedoch einen hohen Preis zahlen! Die vorläufige Leichenschau muss dann nämlich mindestens 20 Minuten, die endgültige sogar 45 Minuten andauern. In einem Begründungstext des BMG wird klargestellt, dass diese Zeiten allein auf die Untersuchung bezogen sind und in der Rechnung angegeben werden müssen.

Es kommt nicht auf Minuten, sondern auf Qualität an!

Dabei wird völlig übersehen, dass es bei einer Untersuchung wie der Leichenschau nicht auf die (zeitliche) Quantität der Leistung, sondern auf deren Qualität ankommt. Eine qualifizierte Leichenschau kann man sehr wohl durchführen, ohne dass es zu den in der Legende vorgegebenen Zeiten kommen muss.

Und da es sich in beiden Fällen um eine Komplexleistung handelt, die neben der eigentlichen Leichenschau weitere zeitintensive Leistungselemente enthält, entsteht darüber hinaus auch eine bedenkliche Schieflage. So enhält der Leistungskomplex gegebenenfalls auch das Aufsuchen der Leiche. In ländlichen Regionen kann allein das wegen der weiten Entfernungen eine halbe Stunde oder mehr in Anspruch nehmen. Zusammen mit der Rückfahrt resultiert so eine Abwesenheit des Arztes von 60 Minuten. Im städtischen Bereich kann es je nach Verkehrslage zu ähnlichen Bedingungen kommen.

Todesfeststellung – eine neue Ziffer, zwei neue Legenden
GOÄ
Legende
Euro
Euro alt (x 2,3)
Euro alt (x 3,5)
100Vorläufige Leichenschau mit Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung (Dauer mindestens 20 Minuten), gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aufsuchen110,5133,51

50,00

101Leichenschau und eingehende Untersuchung eines Toten sowie Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache (Dauer mindestens 45 Minuten), gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen165,77

Quelle: BMG-Entwurf GOÄ neu, aktuelle GOÄ

Weitere zeitfressende Aufgabe, die etwa 15 Minuten in Anspruch nimmt, ist dann das Ausfüllen des (sehr kompliziert gestalteten) Leichenschauscheines nebst Anlagen, und nicht selten kommt ein nicht weniger erheblicher zeitlicher Aufwand für die Betreuung der Angehörigen oder das Einholen von Informationen hinzu.

So gesehen ist es möglich und nach einschlägiger Erfahrung sogar wahrscheinlich, dass durch die gewählte Leistungsbeschreibung der Nrn. 100 bzw. 101 GOÄ die Situation entsteht, dass der mit der Leichenschau beauftragte Arzt durch An- und Abfahrt, Ausfüllen des Leichenschauscheines und Betreuung der Angehörigen eine Stunde oder mehr die Praxis verlassen muss. Hat dann die Leichenschau selbst aber nur 15 oder 30 Minuten angedauert, kann er keinerlei Leistung abrechnen, will er nicht Gefahr laufen, wegen der in der Rechnung zu dokumentierenden Zeitvorgabe Probleme mit den Zahlungspflichtigen oder sogar dem Staatsanwalt zu bekommen!

Der Hausbesuch wird bei neuer Leichenschau „wertlos“

Die Integration des mit einer Leichenschau in der Regel verbundenen Besuches in den Leistungskomplex führt darüber hinaus zu denkbar realitätsfremden Fallkonstellationen. Allein schon die Bezeichnung, dass ein Aufsuchen „ggf.“ Bestandteil der Leistung ist, kann trotz Leistungserbringung ein Null-Honorar nach sich ziehen. Wird ein Arzt zu einer Leichenschau gerufen und die Leiche ist bei Eintreffen nicht mehr vor Ort, führt die Integration des Besuchs in den Leistungskomplex dazu, dass keine Leistung berechnet werden kann.

Für einen Tumorpatienten braucht es keine 45 Minuten

Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn ein Arzt zur Leichenschau bei einem von ihm zuletzt palliativ behandelten Tumorpatienten gerufen wird. Untersucht er diesen Patienten keine 45 Minuten – weil es schlicht und einfach nicht erforderlich ist – erbringt er alle Leistungen wie den Hausbesuch oder das Ausfüllen des Leichenschauscheines gratis.

Und selbst, wenn der herbeigerufene Arzt 45 Minuten bei der Leiche verweilt, führt dies zu einem Ergebnis, das er sich trotz der Honoraranhebung kaum leisten kann: Inklusive An- und Abfahrt und weiteren Begleitleistungen dürfte er dann nämlich rund zwei Stunden abwesend sein. Die Vormittags- bzw. Nachmittagssprechstunde kann er sich dann schenken.

Medical-Tribune-Bericht

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