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Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung

EBM-Positionen für die Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunde.
EBM-Positionen für die Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunde. © Thinkstock
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Die Komplexbildung im EBM führt scheinbar dazu, dass Leistungen am Patienten nicht berechnet werden können – speziell dann, wenn sie außerhalb des Sprechzimmers oder der üblichen Arbeitszeiten erbracht werden. Es gibt hier aber Möglichkeiten, das Regelleistungsvolumen zu füllen und Honorarverluste zu vermeiden.

Die Nr. 01100 EBM kann berechnet werden, wenn es zu einer unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten kommt – und zwar zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 Uhr. Findet der Kontakt zwischen 22 und 7 Uhr bzw. an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19 und 7 Uhr statt, ist die Nr. 01101 anzusetzen. Ein Ansatz bei Hausbesuchen ist nicht möglich.

Dies ist allerdings bei der Nr. 01102 (Inanspruchnahme an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr) der Fall, wenn Besuche in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen und Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal angefordert werden, die nach der Nr. 01413 berechnungsfähig sind. Die Leistung wird mit 10,54 Euro vergütet und führt praktisch zu einer Verdoppelung des Besuchshonorars. Eine Berechnung ist aber auch ohne einen Besuch möglich, z.B. dann, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Patienten im genannten Zeitraum stattfindet.

Alle genannten Leistungen können zu den angegebenen Zeiten auch berechnet werden, wenn es nur zu einem telefonischen Kontakt mit dem Patienten kommt. Eine Sondersituation gibt es in Gemeinschaftspraxen. Hier hat die Nr. 01430 eine Bedeutung. Sie steht in der Gebührenordnung für den sog. Verwaltungskomplex und ist mit 1,25 Euro bewertet.

Sie kann für das Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden – und/oder, wenn das Praxispersonal im Auftrag des Arztes Befunde oder ärztliche Anordnungen an den Patienten übermittelt. Sie ist im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach am selben Tag berechnungsfähig.

Wiederholungsrezept oder Anruf – wie berechnen?

In den Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist der Arztfall definiert (§ 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte): Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Vertragsarzt in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

Etwas anders ist der Abrechnungsmodus bei der Nr. 01435. Die Leistung ist nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig. Hier wird allerdings nicht explizit der Arztfall erwähnt, sodass die Berechnung anderer Leistungen lediglich am selben Tag ausgeschlossen ist, nicht aber im Laufe des Quartals. Ausgenommen ist hier lediglich die Versichertenpauschale, die im gleichen Arztfall nicht neben der Nr. 01435 im gesamten Quartal abrechenbar ist.

 

 

Bereitschaftspauschale für die telefonische Beratung

Die Nr. 01435 ist mit 9,18 Euro bewertet und steht für die sog. haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale. Sie kann für die telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und/oder einen anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen (z.B. Beratung von Angehörigen) einmal im Behandlungsfall berechnet werden.

Das heißt: In einer Gemeinschafts­praxis (BAG) kann die Nr. 01430 mehrfach bzw. die Nr. 01435 einmalig zum Ansatz kommen, wenn sie mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des Praxispartners gekennzeichnet sind, mit dessen LANR im gesamten Quartal keine anderen Leistungen bzw. die Versichertenpauschale zur Abrechnung kommen. Alle erwähnten Leistungen unterliegen nicht der Plausibilitätskontrolle nach Zeitvorgaben.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

 

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