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Optische Kohärenztomographie ist Kassenleistung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Augenärzte können die OCT nun als Kassenleistung abrechnen. Augenärzte können die OCT nun als Kassenleistung abrechnen. © iStock/eclipse_images
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Seit Oktober können Augenärzte die Optische Kohärenztomographie (OCT) über den EBM abrechnen. Einen Anspruch darauf haben Patienten mit einer neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration oder einem Makulaödem infolge einer diabetischen Retinopathie.

Die OCT kann sowohl zur Diagnostik als auch zur Therapiesteuerung eingesetzt werden.

Für die Diagnostik des rechten Auges hat der Bewertungsausschuss die GOP 06336 in den EBM aufgenommen, für die des linken Auges GOP 06337. Die Leistungen werden mit 43,18 Euro vergütet und können einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Allerdings dürfen die neuen GOP nicht innerhalb von drei Wochen nach der intravitrealen Medikamentengabe (IVM) angesetzt werden. Augenärzte müssen daher das Datum der letzten IVM bei ihrer Abrechnung angeben.

Bei Einsatz der der OCT zur Therapiesteuerung berechnen Ärzte für das rechte Auge die GOP 06338 und für das linke Auge die GOP 06339. Die beiden Leistungen werden ebenfalls mit 43,18 Euro vergütet. Sie können bis zu sechs Mal im Krankheitsfall neben den Zusatzpauschalen zur intravitrealen Medikamentengabe abgerechnet werden (GOP 06334 und 06335).

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