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Fernbehandlungsverbot: Der Weg ist frei

e-Health , Telemedizin Autor: Michael Reischmann

Telemedizin ja, aber Goldstandard bleibt der Direktkontakt.
Telemedizin ja, aber Goldstandard bleibt der Direktkontakt. © iStock.com/verbaska_studio
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Der Beschluss des Deutschen Ärztetages, das Fernbehandlungsverbot zu lockern, erntet von Telemedizin-Anbietern natürlich Zustimmung. Dabei sollen laut geänderter Muster-Berufsordnung Kommunikationsmedien den direkten Arzt-Patienten-Kontakt nur „im Einzelfall“ ersetzen.

Damit ist der Weg frei für den größten Schweizer Telemedizinanbieter, Medi24, eine Expansion in Deutschland voranzutreiben“, verkündete dieser direkt nach der Entscheidung des Ärztetags. Das Berner Unternehmen übernimmt für Krankenkassen rund um die Uhr die telemedizinische Konsultationen; täglich werde mit bis zu 5000 Patienten telefoniert. Man sei vorbereitet, für den deutschen Markt die „Kapazitäten schnell hochzufahren“.

Auch deutsche Anbieter von Online-Sprechstundensystemen äußern sich hoffnungsfroh, jetzt besser ins Geschäft zu kommen. Die Barmer hält die Fernbehandlung für eine sinnvolle Ergänzung ihres „Teledoktors“, der allgemeinen ärztlichen Rat ohne direkten Kontakt bietet.

Im Sinne der Delegierten des Deutschen Ärztetages und der Bundesärztekammer sind solche Kommentierungen nicht. Sie betonen: Telemedizinische Primärarztmodelle, insbesondere in Form kommerziell betriebener Callcenter, sind zu vermeiden. Fernbehandlung im vertragsärztlichen Sektor darf nur durch Vertragsärzte im Rahmen des Sicherstellungsauftrags erfolgen. Bei dem Arzt unbekannten Patienten soll es keine Krankschreibung per Telefon oder Videokonferenz geben.

Fernbehandlung im Einzelfall

Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer der hat der 121. Deutsche Ärztetag den § 7 Abs. 4 der Muster-Berufsordnung wie folgt beschlossen: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Der Gesetzgeber soll garantieren, dass den GKV-Kunden keine Vorteile für Fernbehandlungen gewährt werden, die den Hausarztverträgen zuwiderlaufen. Groß erscheint die Gefahr, dass Krankenkassen ihren Versicherten aufgeben, sich vor einem direkten Arzt-Kontakt einer Fernbehandlung zu unterziehen. Die Angebote müssen für Patienten und Ärzte freiwillig bleiben und dürfen „nicht als Kostensparprogramm für Krankenkassen missverstanden werden“, betont Ulrich Weigeldt. Der Chef des Deutschen Haus­ärzteverbandes fordert Klarheit, „in welchen Fällen eine Fernbehandlung sinnvoll und möglich ist“. In der Hausarztpraxis werden ausschließliche Fernbehandlungen die Ausnahme bleiben, meint er. Mit Vertretern von Ärzteorganisationen, der Selbstverwaltung und der Pflege will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn übers Umsetzen der Liberalisierung sprechen. Bislang war eine reine Fernbehandlung gemäß Muster-Berufsordnung grundsätzlich untersagt. Künftig entscheidet der Arzt „im Einzelfall“ selbst, ob eine Beratung oder Behandlung unter Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ausschließlich per Telefon, Videoschalte, Chat etc. möglich ist. Der Patient ist über die Besonderheiten einer ausschließlichen Fernbehandlung aufzuklären.

Ärztekammern aufgerufen, ihre Berufsordnungen anzupassen

Es wird allerdings noch einige Zeit dauern, bis reine Fernbehandlungen angeboten werden können. Alle 17 Ärztekammern sind aufgerufen, ihre Berufsordnungen entsprechend anzupassen. Das betrifft auch die Kammern Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, die bereits Lockerungen beschlossen haben. Auch wenn die Fernbehandlung explizit auf „Einzelfälle“ bezogen wird und besonders auf dem Land Bedeutung erlangen könnte, öffnet sie zugleich ein großes Tor für die KVen: Eine Konsultation am Telefon oder per Videochat bei unbekannten Patienten gehört zu den KBV-Plänen für die ambulante (Notfall-)Versorgung. Die KBV will die Patienten in die geeignete Versorgungsebene leiten. Dazu soll die Rufnummer 116117 rund um die Uhr mit der Terminservicestelle der KV sowie den Portalpraxen an Krankenhäusern verbunden sein, kündigte KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister bei der Vertreterversammlung in Erfurt an. Dafür seien noch Änderungen im SGB V notwendig, um die Leistungen des Bereitschaftsdienstes auch während der Sprechstundenzeiten der Praxen sowie die Dauer-Freischaltung der 116117 inklusive ärztlicher Beratung zu erlauben.
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