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Praxisnachfolge: Kommunale MVZ sind für abgebende Ärzte potenzielle Rettungsanker

Niederlassung und Kooperation Autor: Anouschka Wasner

Bundesweit gibt es bisher nicht mal ein Dutzend kommunale MVZ. Bundesweit gibt es bisher nicht mal ein Dutzend kommunale MVZ. © iStock/seb_ra
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Die Zeit der Praxisabgabe naht, aber weit und breit ist kein Nachfolger in Sicht. Praxischefs auf dem Land, die sich in dieser Situation wiederfinden, könnten versuchen, ihre Kommune zu aktivieren. Die Bedingungen für ein kommunales MVZ, in das Ihre Praxis eingehen könnte, sind seit dem TSVG noch stabiler geworden.

In zwei Jahren ist es vorbei, sagt der Bürgermeister des Rheingauer Städtchens Lorch, Jürgen Helbing. Dann sind die drei Haus­ärzte, die zurzeit die knapp 4000 Einwohner der westlichsten Gemeinde Hessens versorgen, im Ruhestand und es wird keine Hausarztpraxis mehr im Ort geben. Dabei nur zusehen, will der Bürgermeister aber nicht. Er plant, ein kommunales MVZ zu gründen.

Kommunen als MVZ-Gründer und -Betreiber – gesetzlich erlaubt ist das seit 2012, gewollt spätestens seit 2015. Die großen Gründungswellen blieben trotzdem bislang aus, aktuell gibt es noch nicht mal ein Dutzend kommunaler MVZ bundesweit. Für abgebende Ärzte ist das bedauerlich, denn hier kann eine gute Chance liegen, für die eigene Praxis einen Abnehmer zu finden.

Grundsätzlich können Kommunen als MVZ-Betreiber aktiv werden, sofern sie eine Trägerform finden, die sowohl mit dem Kommunal- wie auch mit dem Sozialrecht vereinbar ist. Zur Verfügung stehen die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Eigenbetrieb, die GmbH oder die Genossenschaft. Rechtsanwalt Dr. Florian Hölzel, Wiesbaden, hat sich die Vor- und Nachteile angeschaut.

Der Eigenbetrieb

Die Form des klassischen kommunalen Eigenbetriebs als ein Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge – wie etwa für kommunale Versorgungsbetriebe – bedeutet für MVZ rechtliche Unselbstständigkeit und erlaubt auch keine gleichrangige Beteiligung privater Leistungserbringer. Das wäre ein deutlicher Nachteil. Es ist keine Übertragung der Einrichtung auf private Leis­tungserbringer möglich. Damit ist eine Integration von Ärzten in dieses MVZ auch für die Zukunft ausgeschlossen.

Darüber hinaus haftet die Kommune mit dieser Trägerform vollständig für eventuelle Regresse. Zwar sind nicht vorsätzlich verursachte Regresse versicherbar und ein gutes Abrechnungscontrolling lässt das Risiko beherrschbar erscheinen – es bleibt aber doch eine Unkalkulierbarkeit bestehen.

Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Auch die Anstalt des öffentlichen Rechts lässt in manchen Bundesländern die Gemeinde mit der Vollhaftung für eventuelle Regresse alleine. Und auch hier ist eine gleichrangige Beteiligung privater Leistungserbringer nicht möglich. Verglichen mit dem Eigenbetrieb besteht jedoch eine größere Unabhängigkeit dieser Trägerform.

In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, die Einrichtung bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH umzuwandeln, sodass sie z.B. in die Hände von Ärzten übergehen kann. Kommunale MVZ unter Trägerschaft einer AöR gibt es in Katzenelnbogen (Rheinland-Pfalz), in Schwarzenborn (Hessen) und in Werlte (Niedersachsen).

Die GmbH

Eine häufige Rechtsform von MVZ ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH. Für Kommunen hat diese aber einen Haken: Die Zulassung eines MVZ als GmbH verlangt eine unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung aller Gesellschafter für Forderungen von KVen und Kassen. Das Kommunalrecht dagegen fordert eine Haftungsbeschränkung – Sozialrecht und Kommunalrecht finden hier nicht zusammen.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 wurde den Kommunen deswegen die Option eingeräumt, Sicherheiten etwa über die Bestellung von Hypotheken oder hypothekengesicherten Forderungen einzubringen. Die Höhe der Sicherheitsmittel muss mit den KVen und den Kassen ausgehandelt werden. Da es hierzu noch wenig Erfahrung gibt, müssen dafür längere Zeiträume eingeplant werden. Und das nicht nur bei der Gründung: Mit dem Eintritt eines neuen Arztes, z.B. eines Gynäkologen, muss mit einer Erhöhung der Sicherheitsmittel gerechnet werden. Beispiele für ein kommunales MVZ, das als GmbH betrieben wird, gibt es bislang keine, Verhandlungen zwischen Kommunen, Kassen und KV hingegen schon.

Die Genossenschaft

Eine andere Figur aus dem privaten Recht, unter der Kommunen ein MVZ gründen können, ist die Genossenschaft. Eine solche haftet nur mit dem Vermögen der Genossenschaft – das ist aus kommunaler Sicht ein relevanter Vorteil. Manche Zulassungsgremien haben diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit aus Angst vor ungedeckten Regressen bis vor Kurzem einfach ignoriert. Im Windschatten des TSVG gab es einen Vorstoß aus den Reihen des Bundesrates, die Bürgschaftspflicht auf Genossenschaften auszudehnen. Diese Formulierung wurde jedoch in letzter Lesung ersatzlos gestrichen und damit indirekt die bestehende Regelung nochmals bestätigt.

Als Hürde kann sich dagegen erweisen, dass diese Trägerform partout mindestens drei Gründer mit den vorausgesetzten Gründer­eigenschaften benötigt – also etwa eine Gemeinde und zwei Ärzte. Mitstreiter finden sich oft unter den abgebenden Ärzten, die bereit sind, noch eine Weile Teil des Neuen zu sein, aber nicht mehr unbeschränkt haften wollen. „Kommunen, die kein Problem haben, Mitgründer ins Boot zu holen, weil etwa ihre abgebenden Ärzte engagiert sind, finden in der Genossenschaft auf jeden Fall ein sehr taugliches Mittel auf dem Weg zum kommunalen MVZ“, meint Rechtsanwalt Dr. Hölzel, der bereits an verschiedenen MVZ-Gründungen mit Kommunen mitgewirkt hat.

Zu den Vorteilen einer Genossenschaft gehört auch, dass sie in eine GmbH umgewandelt werden kann, wobei zum MVZ gehörende Genehmigungen erhalten bleiben sollten. Die Einrichtung kann also zu einem späteren Zeitpunkt ohne das Risiko des Verlusts von z.B. Zulassungen auf einen Einzelarzt übertragen werden.

Beispiele für ärztliche MVZ-Genossenschaften gibt es in Bitburg (Rheinland-Pfalz) und Lindenfels (Hessen), allerdings nicht mit kommunaler Beteiligung. Aber das wird es vielleicht in Lorch geben, wenn es nach Bürgermeister Helbing geht, der die Idee der Genossenschaft verfolgt. Konkrete Gespräche zwischen den Ankerpartnern Ärzte, Kommune und Krankenhaus sollen bald starten. Und mit jedem kommunalen MVZ, das seinen Betrieb aufnimmt, steigt für Ärzte in ländlichen Gebieten die Chance, dass auch ihre Kommune auf diesen Dreh kommt.

Bundessozialgericht: Bewerbung um freien Arztsitz für ein MVZ ist nur mit einem konkret benannten Mediziner möglich

Im Jahr 2015 wollte der Gesetzgeber es Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ermöglichen, sich für einen Arztsitz zu bewerben, ohne dafür bereits einen Mediziner eingestellt zu haben. Ein bloßes Versorgungskonzept sollte für die Bewerbung reichen. Für die Umsetzung dieser Regelung fehlen jedoch nähere Bestimmungen, entschied das Bundessozialgericht im Mai in einem Revisionsverfahren zur Vergabe des Sitzes eines Orthopäden. Es sei nicht festgelegt, was passiert, wenn das Versorgungskonzept nicht umgesetzt wird. Auch welche Rechte unterlegene Mitbewerber im weiteren Verlauf gegen das MVZ geltend machen können, sei unklar. Daher können Bewerbungen von MVZ um einen Arztsitz derzeit noch nicht berücksichtigt werden, wenn sie keinen konkreten Mediziner benennen. Man würde mit einem Zuschlag eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erteilen, so das Gericht. Eine solche Berechtigung sei bisher jedoch weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung vorgesehen. Der Kläger, ein Vertragsarzt, betreibt in Bayern ein MVZ mit mehreren Filialen. Als in einem der Planungsbereiche ein halber Vertragsarztsitz für einen Orthopäden entsperrt wurde, legte er in seinem Zulassungsantrag nur dar, inwiefern ein Orthopäde die bestehende Versorgung des MVZ bereichern könnte. Erst nach Ablauf der Frist hatte er die Ärztin benannt, die er dafür angestellt hätte. Der Antrag war daher als unvollständig abgelehnt worden. Mit seiner Revisionsklage wollte der MVZ-Träger eine Berücksichtigung seiner Konzeptbewerbung erreichen. In den beiden vorherigen Instanzen war er damit bereits gescheitert. Isabel Aulehla

Quelle: BSG-Urteil vom 15.5.2019, Az.: B 6 KA 5/18 R

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