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Baulärm darf Arbeit in gemieteten Praxisräumen nicht stören

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Muss man sich sowas gefallen lassen? Muss man sich sowas gefallen lassen? © iStock/RyanJLane
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Krach und Erschütterungen durch Baumaßnahmen im Haus stören beim Arbeiten. Praxis-Mieter müssen das nicht immer dulden.

Wer eine Praxis oder ein Büro mietet, muss darin auch konzentriert arbeiten können – ungestört von Schlagbohrern und Vorschlaghämmern. Eine entsprechende Unterlassungsklage wurde vom OLG Frankfurt bekräftigt.

Der Vermieter der Räume, in denen sich eine Anwaltskanzlei befindet, hätte die unteren Stockwerke des Hauses gerne als Kreditinstitut genutzt. Ein Dorn im Auge waren ihm dabei die massiven Innenwände und der gesamte Bodenbelag.

Massive Umbauarbeiten sind unzumutbar

Unter Krach, Staub und Erschütterungen wurde das Gebäude ent­kernt. Der Vermieter hatte die Rechtsanwältin zuvor informiert und mehrfach versucht, sie zu einem vorzeitigen Auszug zu bewegen. Daran hatte sie jedoch kein Interesse.

Solche Umbauarbeiten sind für Büros unzumutbar, entschied das Gericht. Sie verletzten „aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Intensität und ihrer Dauer den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“. D.h.: Ein fokussiertes Nachdenken und Arbeiten muss für die Dauer des Vertrags ungestört möglich sein. Laut Gericht muss der Vermieter nicht nur selbst so handeln, dass in den gemieteten Räumen ruhig gearbeitet werden kann. Er hat auch Störungen durch Dritte abzuwehren.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.3.19, Az.: 2 U 3/19

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