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Homepage darf nicht mit Festpreis für ärztliche Lippenvergrößerung werben

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anouschka Wasner

Die Preisangabe für eine ärztliche Leistung wie Lippenvergrößerung darf dem Patienten nicht als Festpreis erscheinen. Die Preisangabe für eine ärztliche Leistung wie Lippenvergrößerung darf dem Patienten nicht als Festpreis erscheinen. © iStock/YakobchukOlena
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Werden für eine Behandlung „Kosten n. GOÄ: 395 Euro“ angegeben, entsteht der Eindruck, es handelt sich dabei um einen Festpreis – und das verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, so ein Gericht.

Auf der Internetseite faceshop.de wird unter anderem für ärztliche Lippenvergrößerungen geworben. Bislang hieß es dort: „Eingriffsdauer: 20 Min (…), Kosten n. GOÄ: 395 EUR.“ Ein Wettbewerbsverein hatte dagegen geklagt: Hier werde unzulässig mit einem Festpreis für Arztleistungen geworben.

Tatsächlich musste die Angabe jetzt von der Homepage verschwinden: Die Betreiber der Homepage würden damit gegen die Kriterien der Honorarbemessung nach § 5 Abs. 2 GOÄ verstoßen, entschied das Landgericht Düsseldorf.

Jeder Preis muss sich an Einzelumständen orientieren

Denn der GOÄ zufolge liegt die Preisfestlegung im Ermessen des Abrechnenden und muss sich an den individuellen Einzelumständen des Patienten ausrichten und nicht an einem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten. Der von der Werbung angesprochene Verbraucher, der ein Interesse an einer Lippenvergrößerung hat, entnehme den Angaben dagegen, dass es sich um einen Routineeingriff handelt, der 20 Minuten dauert und 395 Euro kostet. Er glaube, es gehe bei der ärztlichen Leistung um eine Dienstleistung mit Festpreis, wie etwa eine Maniküre.

Festpreis-Eindruck mindert Chancen der Mitbewerber

Die Betreiber der Homepage hatten übrigens bekräftigt, dass die angebotene Unterspritzung stets gleich oder weitgehend ähnlich ist und weder ein variabler Zeitaufwand noch unterschiedliche Schwierigkeiten bestehen. Damit bestätigten sie den Eindruck, dass immer der angegebene Festpreis berechnet wird.

Dem Patienten werde so nicht verständlich gemacht, dass bei besonderen Umständen ein erhöhter Behandlungsaufwand bestehen kann und die Abrechnung einer ärztlichen Dienstleistung immer nach Ermessen erfolgt, befand das Gericht. Aus diesem Grund würden auch die Mitbewerber in ihrem Recht auf gleiche Chancen am Markt beeinträchtigt.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil von 12.12.2018, Az.: 34 O 44/18

Medical-Tribune-Bericht

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