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Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Isabel Aulehla

Mit ihnen hat keiner gerechnet: Änasthesisten in „freier Mitarbeit“ unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Mit ihnen hat keiner gerechnet: Änasthesisten in „freier Mitarbeit“ unterliegen der Sozialversicherungspflicht. © iStock/AleksandarGeorgiev
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Der Begriff des Honorararztes ist gesetzlich nicht definiert. Viele Mediziner arbeiten unter dieser Bezeichnung als freie Mitarbeiter in Krankenhäusern. Diese Tätigkeit wurde nun gerichtlich als Scheinselbstständigkeit eingeordnet – mit weitreichenden Konsequenzen.

Mediziner, die als Honorarärzte im Krankenhaus arbeiten, sind in der Regel als Beschäftigte der Klinik anzusehen und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Bundessozialgericht aktuell. Die Betroffenen sind gemäß des Urteils keine Selbstständigen, da sie sich weisungsgebunden in eine Arbeitsorganisation eingliedern, keinen eigenen unternehmerischen Einfluss haben und überwiegend Ressourcen des Krankenhauses nutzen.

Krankenhäusern drohen jetzt strafrechtliche Folgen

Auf die Krankenhäuser könnten nun Verfahren wegen Sozialversicherungsbetrugs zukommen: „Den Kliniken drohen nun neben der nachträglichen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge hohe Strafzahlungen und den Verantwortlichen darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen“, erklärt Rechtsanwalt Volker Ettwig.

Vorausgegangen war dem Urteil ein jahrelanger Streit der Deutschen Rentenversicherung mit Krankenhäusern um die Sozialversicherungspflicht der Honorarärzte. Diese arbeiten laut Gericht auf Tage oder Wochen befristet zu einem Stundensatz, der üblicherweise über dem eines angestellten Arztes liegt. So verdiente eine Anästhesistin als freie Mitarbeiterin pro Stunde 80 Euro im Tagdienst und 64 Euro im Nachtdienst. Oft werden Honorarärzte über Agenturen vermittelt und übernehmen Tätigkeiten im Operationsdienst. Besonders häufig arbeiten Anästhesisten als freie Mitarbeiter.

Nach Schätzungen arbeiten in mehr als der Hälfte der deutschen Krankenhäuser Honorarärzte. Bislang überbrücken vor allem Kliniken im ländlichen Raum mithilfe von freien Mitarbeitern den Fachkräftemangel.

Vor Gericht wurde der Personalmangel als Begründung für den Einsatz nicht akzeptiert. „Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht“, urteilten die Richter. Nun befürchten viele Seiten Personalnotstand in Kliniken. Dieser könne jedoch durch eine Sonderregelung verhindert werden, so Ettwig. „Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung bereits eine entsprechende Sonderregelung für Notärzte geschaffen, um einen Notstand abzuwenden.“

Das Grundsatzurteil des BSG ist nicht nur für Krankenhäuser relevant, sondern für alle Unternehmen, die Honorarkräfte einsetzen.

Quelle: Urteil des BSG, Az B 12 R11/18 R

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