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ITler in der Arztpraxis: Dilemma mit Happy End

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anouschka Wasner

Mit dem alten § 203 riskierte der Arzt 
auch strafrechtliche Konsequenzen.
Mit dem alten § 203 riskierte der Arzt auch strafrechtliche Konsequenzen. © iStock/BrianAJackson
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Die Schweigepflicht erstreckt sich vom Arzt auf seine Mitarbeiter. Deswegen darf er ihnen überhaupt Geheimnisse offenbaren. Zu den Mitarbeitern wurden bislang allerdings nur Festangestellte gezählt.

Vielen Ärzten war das juristische Risiko, das sie täglich eingegangen sind, gar nicht bewusst. Denn was im echten Leben seit Langem normal und notwendig ist, wird auf Gesetzesebene jetzt erst geregelt und zugelassen: Berufsgeheimnisträger dürfen externe Dienstleister einsetzen – sofern sie gewissen Sorgfaltspflichten nachkommen.

Bislang war es Ärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern über den Schweigepflichtsparagrafen 203 Strafgesetzbuch nämlich gar nicht erlaubt, IT-Dienstleister, Callcenter-Mitarbeiter oder Reinigungsdienstleister einzusetzen, wenn diese bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse von geschützten Geheimnissen erhalten konnten. Wer sich solcher Dienstleistungen bediente, riskierte einen Verstoß gegen das Berufsrecht bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Callcenter, Putzdienst, IT: jetzt erst legal

Betroffen war von dieser juristischen Grauzone also quasi jede Arztpraxis. Auf den letzten Meter vor der Bundestagswahl, am 22. September 2017, stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ zu. Beschlossen hatte es der Bundestag bereits am 29. Juni 2017. Der Referentenentwurf, der die Weichen Richtung Rechtssicherheit für den Arzt stellte, stammt von Anfang des Jahres.

Die Neufassung des Paragrafens regelt im Kern, unter welchen Vor­aussetzungen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen möglich sind. Dabei ist der betroffene Personenkreis – und das ist für die Praxis das Entscheidende – so definiert, dass er Angestellte und externe Dienstleister gleichermaßen umfasst.

Wichtig für den Arzt zu wissen ist dabei, dass er besonders zwei Sorgfaltspflichten nachkommen muss:

  • Der Arzt muss dafür Sorge tragen, dass die einbezogenen und mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
  • Die Preisgabe von Geheimnissen darf nur soweit erfolgen, wie dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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