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Häusliche Krankenpflege: Was Sie jetzt alles verordnen können

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Häusliche Krankenpflege: Mehr Indikationen, weniger Beschränkungen. Häusliche Krankenpflege: Mehr Indikationen, weniger Beschränkungen. © Fotolia/Ingo Bartussek
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Unterstützungspflege, GAF-Skala, psychiatrische HKP – in den letzten Monaten musste sich der Arzt bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege in einigen Punkten neu orientieren. Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann fasst zusammen, worauf zu achten ist.

Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine in unseren Praxen häufig verordnete Leistung. Zu den Änderungen, die in der dazu gehörenden Richtlinie vorgenommen wurden, gehört zum Beispiel seit April 2018, dass Vertragsärzte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch Unterstützungspflege verordnen können.

Unterstützungspflege

Der Anspruch auf diese zusätzliche Leistung ist im Krankenhausstrukturgesetz begründet, das vorsieht, dass Versicherte wegen einer schweren Krankheit bzw. akuter Verschlimmerung Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs XI vorliegt. Bis dato fehlte jedoch noch die Anpassung der Richtlinie.Die neue Leistung ist jedoch nicht mehr an einen Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation oder eine ambulante Krankenhausbehandlung gebunden. Sie kann jetzt auch bei vergleichbaren Fallkonstellationen verordnet werden – vorausgesetzt, der Patient kann sich aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen mit Blick auf die krankheits- oder behandlungsbedingten Auswirkungen nicht selbst pflegen bzw. versorgen. Kognitive Beeinträchtigungen werden hierbei allerdings nicht erfasst.

Ein paar Details sind dabei zu beachten: Die Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung können nur zusammen mit solchen der Grundpflege verschrieben werden, während die Leistungen der Grundpflege auch ohne die hauswirtschaftlicher Versorgung möglich sind. Und: Die Leistung der Unterstützungspflege kann für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Krankheitsfall verordnet werden.

Kompressionsstrümpfe

Im nächsten Akt wurde dann die Leistungsziffer 31 des Leistungsverzeichnisses der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie geändert. Demnach ist die Leistung des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen bzw. -strumpfhosen nunmehr auch für Kompressionsklasse I im Rahmen der Behandlungspflege verordnungsfähig. Mit dieser Erweiterung sollen Einschränkungen zum Beispiel in der Motorik, Geschicklichkeit, Kraft und Beweglichkeit Berücksichtigung finden.

Psychiatrische HKP

Im Juli 2018 folgte der nächste Akt, nämlich die Erweiterung des Indikationsbereichs für eine psychiatrische häusliche Krankenpflege. Dies betrifft zum einen die Diagnosen, die im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie unter Ziffer 27a aufgeführt sind, also die Regelindikationen, für die ein grundsätzlicher Leistungsanspruch besteht.
Zum anderen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einführung einer Öffnungsklausel beschlossen. Dadurch wird für alle ICD-10-GM-Diagnosen aus dem Indikationsbereich F00–F99 eine Verordnungsmöglichkeit geschaffen.

Auch hierzu noch ein paar Details: Leistungen der psychia­trischen häuslichen Krankenpflege können laut Richtlinie von Fachärzten für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Fachärzten in psychiatrischen Institutsambulanzen verordnet werden. Hausärzte können solche Verordnungen für den begrenzten Zeitraum von sechs Wochen tätigen, sofern eine vom Facharzt gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als vier Monate ist. Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“. Darauf ist die Leis­tung (Abkürzung „pHKP“ oder psychiatrische häusliche Krankenpflege) bzw. die Leistungsziffer 27a anzugeben.

Bestandteil der Verordnung ist ein vom verordnenden Arzt erstellter Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte, also Behandlungsmaßnahmen, -frequenzen und -dauer, umfasst. Ein Honorar fürs Ausfüllen des Formulars ist bisher nicht vorgesehen. 

Psychiatrische HKP für mehr Regelindikationen

Die Liste der Regelindikationen für psychiatrische häusliche Krankenpflege wurde erweitert. Für die folgenden Indikationen besteht künftig ein Anspruch auf psychiatrische häusliche Krankenpflege, wenn die damit verbundenen Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann.
  • F05.1 Delir bei Demenz
  • F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen
  • F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt
  • F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
  • F53.1 Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett
  • F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung

GAF-Skala 

In Zusammenhang mit der Psych­iatrischen Häuslichen Krankenpflege wurde auch die verbindliche Anwendung der Global Assessment of Functioning Scale (GAF-Skala) beschlossen, die zur Bestimmung des Ausmaßes der Fähigkeitsstörungen herangezogen wird. Die GAF-Skala ist eine international anerkannte Klassifikation zur Beschreibung der psychischen, sozialen und beruflichen Funktionen von psychisch erkrankten Menschen. 

Der GAF-Wert muss künftig immer angegeben werden, wenn psych­iatrische häusliche Krankenpflege verordnet wird, und die Verordnung kann aufgrund von Regelindikatio­nen nur erfolgen, wenn ein GAF-Wert ≤ 50 vorliegt. 

Pflege in Einrichtungen

Im September 2018 wurde dann noch die Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe in die HKP-Richtlinie aufgenommen.

Bislang hatten gesetzlich Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn weder sie selbst noch jemand im Haushalt – hierzu gehören auch betreute Wohnformen – die erforderlichen Leistungen durchführen konnte. In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI) dagegen werden Menschen mit Behinderung zulasten der gesetzlichen Pflegeversicherung betreut, sodass unklar war, ob eine Verordnung zulasten der GKV zulässig ist. 

Durch das dritte Pflegestärkungsgesetz wurde jedoch eine Regelung ins SGB V aufgenommen, wonach Patienten in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Anspruch auf HKP haben, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Fachkraft erfordert (§ 37 Abs. 2 SGB V). Dies betrifft zum Beispiel Beatmungspatienten und gilt auch dann, wenn dieser besonders hohe Bedarf nur vorübergehend, also beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, besteht. Für Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe können allerdings nur jene Maßnahmen der Behandlungspflege verordnet werden, die von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal erbracht werden müssen und die nicht zu den „einfachsten Maßnahmen“ zählen. Dazu gehören Leistungen, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten auch von Laien erbracht werden können, etwa von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen (z.B. Tablettengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Messen des Blutdrucks/Blutzuckers). Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen müssen diese einfachsten Maßnahmen also mit dem eigenen Personal erbringen. Diese sind somit in der Regel nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Wohngemeinschaften können Ausnahme der Regel sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch diese Maßnahmen verordnet werden, z.B. wenn es sich um eine Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung handelt, in der nicht ganztägig eine Pflegefachkraft vor Ort ist. Liegen dem Vertragsarzt jedoch keine expliziten Hinweise dahin gehend vor, muss er davon ausgehen, dass die Einrichtung diese Maßnahmen erbringt.

Darüber hinaus kann in den Verträgen der Einrichtungen mit den Krankenkassen festgelegt sein, dass auch weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege mit eigenem Personal erbracht werden müssen. Dies wird jedoch bei der Genehmigung durch die Krankenkasse geprüft und muss vom verordnenden Arzt nicht berücksichtigt werden. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtswirksam.
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