Abfindung trotz Vertragsbruchs?
Unterstellt, der anfragende Arzt kann für sich vertraglich das Bleiberecht beanspruchen und ist zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, muss er den Anspruch auf Abfindung des ideellen Werts nicht oder nicht voll erfüllen. Er kann mit der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe eines Quartalsumsatzes des ausscheidenden Partners diese Ansprüche aufrechnen. Welcher Saldo sich aus beiden Ansprüchen ergibt, können wir mangels Angaben nicht beurteilen.
Dabei ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu beachten: Danach ist der Regelfall der Auseinandersetzung von freiberuflichen Partnerschaften die Realteilung. Jeder Partner betreut seine eigenen Patienten weiter und hat…
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