Abgewirtschaftete Praxen werden noch vergoldet
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
München:
Das Gesetz (xa7 103 Abs. 4 SGB V) sieht die Abgabe von Praxen bzw. Praxisanteilen, nicht jedoch die Übergabe von Zulassungen/Praxissitzen vor. Mit dieser Regelung soll es Ärzten aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsschutz des Art. 14 GG) ermöglicht werden, die von ihnen aufgebaute und ausgeübte Praxis an einen Nachfolger auch dann übergeben zu können, wenn der Planungsbereich gesperrt ist und deshalb eigentlich kein Bedarf für eine solche Praxis vorhanden ist. Dagegen fällt der "Zulassungshandel" nicht unter diesen Schutz, weil er planungsbedingt ist und nicht aus eigener Tätigkeit des Arztes resultiert.
Man würde der…
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