Alles aufheben?
Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:
Ärztliche Behandlungsmaßnahmen unterliegen der nebenvertraglichen Pflicht zur umfassenden Dokumentation und Aufbewahrung. Dies beruht auf den in den ärztlichen Berufsordnungen enthaltenen Pflichten der Ärztinnen und Ärzte, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Sie dienen nicht nur der Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse der Patienten, die im Übrigen jederzeit ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht besitzen.
Das ärztliche Berufsrecht sieht eine Aufbewahrung für die Dauer von mindestens 10 Jahren nach…
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