Arzneimittel teurer
Eine GKV-Versicherte hat im Rahmen der von ihr gewählten Kostenerstattung keinen Anspruch darauf, dass bei der Erstattung Apotheken- und Herstellerrabatte zu ihren Gunsten unberücksichtigt bleiben. Anspruch auf Erstattung besteht vielmehr höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Apotheker- und Herstellerrabatt sollen die Kassen bei der Erbringung von Sachleistungen entlasten, so das BSG. Diese Entlastung solle nicht entfallen, wenn Versicherte Kostenerstattung gewählt haben.
Die Versicherten erhielten vielmehr im Wert gleiche Leistungegsaufwendungen unabhängig davon, ob sie bei der Regel der Naturalleistung verbleiben oder…
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