Bei Missbrauch kein Honoraranspruch der Klinik
In dem entschiedenen Fall (Az: B 3 KR 19/07 R) hatte ein Mitglied der AOK Rheinland/Hamburg einem nicht versicherten Freund seine Krankenversicherungskarte illegal zur Verfügung gestellt. Wegen einer Analfistel besuchte dieser zunächst einen niedergelassenen Arzt und ging dann in ein Krankenhaus in Duisburg. Dort fälschte er die Unterschrift des versicherten Freundes. Der Betrug flog nur auf, weil das AOK-Mitglied nun seinerseits zum Arzt musste. Die Krankenkasse verlangte daraufhin die bereits bezahlten Behandlungskosten von 4140 Euro vom Krankenhaus zurück.
Wie das BSG entschied, muss das Krankenhaus zahlen. Es habe die Möglichkeit, sich von jedem Patienten einen Lichtbildausweis vorzeigen…
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