Bleibt ein Regressrisiko?

Autor: Rainer Kuhlen, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Erckens, Horn & Partner GbR, Mönchengladbach

Prüfgremien können statt eines Regresses „nur“ eine „Beratung“ des Arztes aussprechen. Doch die kann unwidersprochen üble Folgen haben.

Viele Ärzte, die einer Richtgrößenprüfung unterzogen wurden, zeigen sich erfreut, wenn der Prüfungsausschuss – bzw. neuerdings die Prüfungsstelle – keinen Regress festsetzt. Doch was bedeutet es in der Konsequenz, wenn dieses Prüfgremium den Beschluss fasst, dass „nur“ eine schriftliche „Beratung“ erfolgt? Rein juristisch betrachtet ist die „Beratung“ – anders als die Bezeichnung es vermuten lässt – keine Belehrung des Prüfgremiums, die der Arzt annehmen kann oder nicht. Die „Beratung“ ist eine Maßnahme, die (auch) dann erteilt werden kann, wenn das Prüfgremium der Auffassung ist, dass ein Arzt unwirtschaftlich verordnet hat, die Festsetzung eines Regresses aber – wie bei den…

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