Darf KV Regresse doch nicht einfach einbehalten?

Autor: Gustav-Adolf Hahn

Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat laut Gesetz eine Klage gegen Beschlüsse des Beschwerdeausschusses keine aufschiebende Wirkung. Die KV zieht den Regress einfach vom Honorar ab. Halt, sagt der Hamburger Fachanwalt für Sozialrecht, Gustav-Adolf Hahn. Nach einem entsprechenden Urteil haben Ärzte gute Chancen, den Honorarabzug hinauszuzögern.

Die Vollziehung einer für den Arzt belastenden Entscheidung (der Einzug des Geldes) obliegt nicht dem Beschwerdeausschuss, sondern der KV. Das entspricht nach § 106 SGB V der Aufteilung der Aufgaben zwischen KV und dem Beschwerdeausschuss. Dies bestätigte in einem noch nicht veröffentlichten Urteil das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 4 B 48/05 KA ER).

KV-Bescheid muss sein

Das Gericht stellt weiter fest, dass eine selbstständige Vollzugsanordnung der KV notwendig ist. Diese ist justiziabel. Bevor sie nicht erlassen ist, darf ein Vollzug nicht erfolgen. Die KV muss Ihnen also einen formellen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über die beabsichtigte Einbehaltung der Regress-Summe…

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