Darf KV Regresse doch nicht einfach einbehalten?
Die Vollziehung einer für den Arzt belastenden Entscheidung (der Einzug des Geldes) obliegt nicht dem Beschwerdeausschuss, sondern der KV. Das entspricht nach § 106 SGB V der Aufteilung der Aufgaben zwischen KV und dem Beschwerdeausschuss. Dies bestätigte in einem noch nicht veröffentlichten Urteil das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 4 B 48/05 KA ER).
KV-Bescheid muss sein
Das Gericht stellt weiter fest, dass eine selbstständige Vollzugsanordnung der KV notwendig ist. Diese ist justiziabel. Bevor sie nicht erlassen ist, darf ein Vollzug nicht erfolgen. Die KV muss Ihnen also einen formellen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über die beabsichtigte Einbehaltung der Regress-Summe…
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