Höherer Steigerungssatz drin?

Frage von Dr. Martin Byrtus, Facharzt für Innere Medizin, Villingen-Schwenningen:
Bei Versicherten der Postbeamten- oder Bundesbahn-Krankenkassen wird des Öfteren ein erhöhter Aufwand bei GOÄ-Bemessung verweigert. Wie kann man sich gegen die Kassen wehren, wenn ein erhöhter Aufwand bei erschwerten anatomischen Untersuchungen oder Ähnlichem nicht berücksichtigt wird?

Antwort von Detmar Ahlgrimm, Ressortleiter Wirtschaft, Redaktion Medical Tribune, Wiesbaden:
Bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) lässt sich nicht nur kein höherer Steigerungssatz durchsetzen, dem Patienten dürfen abweichend von der amtlichen Gebührenordnung GOÄ ohnehin nur bestimmte Sätze in Rechnung gestellt werden, da es hier einen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der KVB gibt, in dessen Anlage A auch eine Honorarvereinbarung enthalten ist.

Diese Vereinbarung bindet Sie als KV-Mitglied und bestimmt den 2,2fachen Satz als Liquidationshöhe, für die Kapitel A, E und O den 1,8fachen Satz und für das Kapitel M den 1,15fachen Satz.

Anders bei…

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