Ihre Argumente, wenn die KV mauert
Anstellung von auch fachfremden Kollegen
Im nicht zulassungsgesperrten Gebiet können laut VÄndG sowohl fachgleiche als auch fachfremde Kollegen angestellt werden, ohne dass es wie beim Jobsharing (das gibt es im Sperrgebiet weiterhin) zu Abrechnungsbegrenzungen kommt. In den Bundesmantelverträgen zwischen KBV und Kassenspitzenverbänden sollen „einheitliche Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Arztes“ getroffen werden. Diese Regelungen gibt es noch nicht. Trotzdem hält es die KBV-Rechtsabteilung für zulässig, schon jetzt Genehmigungen auszusprechen, wenn die Praxis nicht mehr als einen…
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