Ist das rechtens?
Antwort von Gustav-Adolf Hahn,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Hamburg:
Maßgeblich ist hier die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.6.1993, wonach grundsätzlich eine vierjährige Frist ab Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Honorarbescheides gilt. Wenn Herr Dr. Neff sich darüber beklagt, dass Prüfanträge für Zeiträume, die zwei oder drei Jahre zurückliegen, jetzt behandelt werden, so muss ihm leider gesagt werden, dass diese Verfahren sich damit grundsätzlich in dem vom Bundessozialgericht vorgegebenen Zeitabschnitt bewegt. Zu prüfen ist allerdings in jedem Einzelfall, wie die konkrete Vertrags- und Satzungslage in den betroffenen KV-Bezirken ist.
In Prüfvereinbarungen oder auch in…
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