Kollege verliert Versicherungsschutz
Als ein Arzt im Jahre 1993 eine Kapitallebensversicherung abschloss, wurde zusätzlich eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart. Diese wollte der Arzt im Jahre 1999 für sich in Anspruch nehmen. Die Versicherung machte geltend, der Arzt hätte bei Vertragsabschluss das Vorhofflimmern nicht angegeben. Mit dieser Begründung wurde der Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt, was der Arzt nicht akzeptieren wollte.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 114/00) war die Versicherung zum Rücktritt berechtigt. Im Antragsformular war folgende Frage enthalten: "Bestehen oder bestanden Krankheiten, Gesundheitsstörungen, körperliche oder geistige Schäden, chronische Leiden…
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