Mit Anzeigen freier werben!
In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 1 BVR 1644/01 ging es um einen Tierarzt, der sich mit seiner Kammer stritt. Die Ausführungen des Verfassungsgerichts gelten aber in gleicher Weise für Humanmediziner. Die Richter erklärten einen Passus der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dort war geregelt: "Anzeigen sind nur zulässig zur Bekanntgabe der Niederlassung (Praxiseröffnung und -verlegung), der Erteilung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung, bei einer Änderung von Sprechstundenzeiten oder der Telefonnummer ... und bei einer mehr als zweiwöchigen Unterbrechung der Praxistätigkeit (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit).
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