Muss ich den Mann stoppen?
Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Arzt und Rechtsanwalt,
München:
Bezugspunkt der ärztlichen Schweigepflicht ist das "Geheimnis", d.h. eine Tatsache, die lediglich einem bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Patient ein "verständliches", somit sachlich begründetes und schutzwürdiges Interesse hat. Zudem muss das Patientengeheimnis dem Arzt in seiner "Eigenschaft als Arzt" (und nicht lediglich im Privatkreis oder als Privatperson) "anvertraut" worden sein. Die Tathandlung des § 203 StGB besteht dann in der "Offenbarung", d.h. in der Weitergabe des in der Funktion als Arzt vom Patienten erfahrenen Geheimnisses.
Wenn man diese Grundsätze…
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