Neues bei Verzug und Verjährung
Bisher verjährten Ansprüche nach 30 Jahren, soweit nicht in Sonderregeln kürzere Fristen galten, z.B. beim Kaufvertrag. In Zukunft ist es umgekehrt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, allerdings gibt es auch in Zukunft in besonderen Fällen eine 30-jährige Frist (z.B. wenn ein Eigentümer die Herausgabe seines Eigentums verlangt, das ein anderer besitzt). Wird jemand rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilt, hat der Begünstigte des Urteils nach wie vor 30 Jahre lang Zeit, das Geld vom Gerichtsvollzieher eintreiben zu lassen.
Zwei Jahre Zeit für Reklamation
Für den Normalbürger am wichtigsten ist wohl die einschneidende Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reklamationen:…
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