Nicht extra dokumentieren

Autor: DN

Das Desinfizieren der Haut vor einem Eingriff muss als Routinehandlung nicht in den Krankenberichten dokumentiert werden, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg.

Dass eine Wundinfektion kein Beweis für schlampiges Desinfizieren ist, musste eine Patientin vor dem Hamburger Oberlandesgericht erfahren. Sie hatte eine Klinik und die behandelnden Ärzte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Bei ihr war nach einer Operation eine Wundinfektion aufgetreten, die eine zweite Operation nötig machte.

Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) urteilte, dass Wundinfektionen nie auszuschließen seien - auch nicht bei noch so penibler Desinfektion. Weder lasse sich die Haut mit Sicherheit keimfrei machen, noch könne eine Besiedelung der Wunde durch Raumkeime ausgeschlossen werden.

Selbstverständliches muss nicht in Kartei

Auch der Einwand der Frau, die…

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