Patienten anderen Ärzten zugeschoben
Im Arztrecht besteht der Grundsatz der freien Arztwahl: Das bedeutet, dass Ihre bisherigen Patienten bzw. deren Vorsorgebevollmächtigte, sei es als Kassenpatienten oder als Privatpatienten, jederzeit einen bisher geschlossenen Arztbehandlungsvertrag kündigen und einen neuen abschließen können. In Ihrem Fall ist jedoch der Arztwechsel auf Drängen eines am Vertragsverhältnis unbeteiligten Dritten – des Heimleiters – erfolgt. Unserer Ansicht nach können Sie rechtliche Schritte gegen dieses Verhalten veranlassen.
Die Arztpraxis ist unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb. Dieser wird von § 823 Abs. 1 BGB mittels Schadensersatzansprüchen vor…
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