Praxis unverkäuflich?
Antwort von Udo H. Cramer, Rechtsanwalt, Dipl.-Kaufmann, München:
Die Rechtsprechung misst dem Wettbewerbsschutz von Freiberuflern in Praxis- oder Kanzleimietverträgen einen hohen Stellenwert bei. Sogar dann, wenn dazu nichts in den Mietverträgen geregelt ist, geht sie von einem „vertragsimmanenten Wettbewerbsschutz“ aus. Umso eher muss eine entsprechende Klausel beachtet werden, auch wenn sich die Fachgebiete nicht gleichen. Dagegen dürfte der Tätigkeitsbereich des Allgemeinmediziners mit dem des hausärztlichen Internisten nahezu identisch sein.
Das Sozialgesetzbuch V regelt zwar seit der Trennung in die hausärztliche und fachärztliche Versorgung den Aufgabenbereich des Hausarztes, wozu…
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