Praxisinhaber kann für Todesfall haften!

Autor: Diana Niedernhöfer

Niedergelassene haften unter Umständen für Fehler ihrer Vertreter im Notfalldienst. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Es kann dem Gericht zufolge dann zu einer Haftung kommen, wenn der Arzt seinen Vertreter selbst aussucht und ihm dabei Fehler vorzuwerfen sind.

 Noch liegen die schriftlichen Urteilsgründe nicht vor. In der Verhandlung (Az.: VI ZR 39/08) stellte die Vorsitzende Richterin Gerda Müller jedoch klar, dass eine Haftung im Umkehrschluss dann nicht infrage kommt, wenn die Ärzte auf die Auswahl ihres Vertreters keinen Einfluss haben, also wenn die KV die Listen der Bereitschaftsärzte alleine aufstellt und überwacht.

Die Richter des sechsten Zivilsenats hatten über die Klage der Familie eines im August 2000 verstorbenen Mannes zu entscheiden. Dessen Frau hatte nachts in der später verklagten Gemeinschaftspraxis angerufen, weil er unter Schmerzen im Oberkörper litt. Die Kölner Praxis war zum Notfalldienst eingeteilt worden, ließ sich jedoch…

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