Schiefer Busen ist Privatsache
Bei der 1988 geborenen Klägerin wuchs die linke Brust größer als die rechte. Eine hormonelle Behandlung während der Pubertät blieb ohne Erfolg. Die damals 15-Jährige erhielt von ihrer Krankenkasse daher Brustprothesen für BH und Badeanzug. Das war der Klägerin aber nicht genug: Sie stellte – mitsamt einer ärztlichen Bescheinigung – Anfang 2004 einen Antrag für eine Brustvergrößerungsoperation. Die Kasse lehnte den Antrag aber ab. Denn nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes bestehe kein krankhafter Befund, der eine Mammaprothetik medizinisch erforderlich mache. Außerdem sei das Wachstum der Brust noch nicht abgeschlossen.
Was ist „entstellend“?
Die Klägerin ließ sich ihre Brust trotzdem…
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