Schützen Praxisbesonderheiten auch hier vor Regress?
Der Arzt sollte zunächst prüfen, ob in seinem KV-Bereich ein Katalog von Praxisbesonderheiten bei der Heilmittelverordnung mit den Kassen vereinbart wurde. Die KV Nordrhein hatte das zum Beispiel nicht getan und will jetzt die Heilmittelvereinbarung 2006 nachbessern und mit den Krankenkassen Praxisbesonderheiten vereinbaren. In einem ersten Schritt wurde für die Versorgung von Kindern ein Katalog von Indikationen vereinbart, die als Praxisbesonderheiten gelten sollen (siehe unten). Ein Indikationskatalog für Erwachsene soll folgen. Praxisbesonderheiten wie bei der Arzneimittelvereinbarung waren bisher nicht vereinbart worden. Vorgeschlagen wurden von der KV Nordrhein nun unter anderem…
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