Werbeverbot für vermeintlich heilenden Magnetschmuck
Der Wettbewerbssenat untersagte damit einem Anbieter, im Internet für magnetischen Schmuck unter Hinweis auf dessen angeblich therapeutischen Effekt Reklame zu machen. (Az. 4 W 70/05)
Die Richter befanden, durch eine solche Werbung werde der Eindruck erweckt, dass der Schmuck bei ständigem Tragen auf natürliche Weise gesundheitsfördernd wirke und darüber auch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen; daher sei die Reklame wettbewerbswidrig. Vielmehr müsse in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass die therapeutische Wirkung fachlich umstritten sei.
Zugleich hob das Gericht hervor, wenn die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht…
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