Das Medizinstudium der Schwiegertochter steuerlich geltend machen?
Dr. H. N., Facharzt für Allgemeinmedizin in B.:
Meine Schwiegertochter, examinierte Krankenschwester, hat das Medizinstudium begonnen. Grundsätzlich hat sie auch Interesse, später meine Hausarztpraxis zu übernehmen. Ich beabsichtige, sie als 450-Euro-Kraft im Minijob mitarbeiten zu lassen. Inwieweit ist die finanzielle Unterstützung des Medizinstudiums für mich finanziell in die Praxis integrierbar?
Christoph Scheen,
Diplom-Kaufmann/Steuerberater, Köln:
Indirekt unterstützen Sie ja bereits Ihre Schwiegertochter bei ihrem Studium, indem Sie sie im Minijob-Verhältnis in Ihrer Praxis beschäftigen. Bei der Beschäftigung von Studenten ist jedoch die Vereinbarung eines Minijobs regelmäßig nachteiliger als der Abschluss eines regulären Arbeitsverhältnisses, da beim Minijob für den Arbeitgeber 30 % Pauschalabgaben anfallen.
Wird ein reguläres Anstellungsverhältnis begründet, bei dem während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche (Grenze gilt nicht in den Semesterferien!) gearbeitet wird, fallen mit Ausnahme der Beiträge zur Rentenversicherung (für den Arbeitnehmer gilt eine Gleitzonenregelung) keine weiteren Sozialabgaben an; der beschäftigte Student unterliegt der studentischen Krankenversicherungspflicht. Auch wenn – abhängig vom Verdienst – für den Studenten zunächst Lohnsteuer anfallen sollte, kann es unter Einbeziehung erwerbsmindernder Aufwendungen bei der Einkommensteuerantragsveranlagung später wieder zur zumindest teilweisen Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer kommen.
„Übernahme der Studiengebühren als Betriebsausgaben geltend machen“
Sollten Sie eine weitergehende finanzielle Förderung Ihrer Schwiegertochter beabsichtigen, käme der Abschluss eines Ausbildungsdienstverhältnisses in Betracht. Hier muss für Ihre Schwiegertochter die Teilnahme am Medizinstudium zu den Pflichten ihres Dienstverhältnisses gehören. Dies muss vertraglich vereinbart werden.
Die Übernahme von Studiengebühren, die Sie in Ihrer Praxis als Betriebsausgaben geltend machen könnten, würden bei Ihrer Schwiegertochter nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führen.
In jedem Fall müssten Sie sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichten. Ferner verlangt die Finanzverwaltung für eine steuerliche Anerkennung, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren zeitanteilig zurückfordern können muss, sofern der Arbeitnehmer die auszubildende Praxis auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Es empfiehlt sich, den Abschluss eines derartigen Vertrages durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, da Vereinbarungen zwischen Angehörigen einem sogenannten Fremdvergleich standhalten müssen.