Arzt nicht am Gewinn beteiligt? - Vorsicht Gewerbesteuer!
Im zu entscheidenden Fall hatten zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis eine neue Kollegin aufgenommen. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Kollegin einen prozentualen Anteil von ihrem Honorarumsatz erhalten sollte.
An Gewinnen oder Verlusten der Praxis war die Ärztin nicht beteiligt. Außerdem sah der Vertrag eine Option auf den Erwerb eigener Anteile an der Gemeinschaftspraxis vor. Diese Option nahm die Kollegin jedoch nicht wahr.
Bei einer Betriebsprüfung stellten die Finanzbeamten fest, dass die Ärztin keine eigentliche Mitunternehmerin der Gemeinschaftspraxis war, da sie lediglich einen Anteil der Honorarumsätze erhielt und nicht an Verlusten oder Gewinnen der Praxis beteiligt war. Deshalb seien die Einnahmen der Ärztin gewerbesteuerpflichtig und die Gemeinschaftspraxis als Gewerbeunternehmen einzustufen.
Der Gang vor das Finanzgericht Düsseldorf nützte den Ärzten nichts. Die Richter bestätigten die Aussagen des Finanzamtes. Die Ärztin hätte kein Risiko getragen bzw. sei nicht am Verlust oder Gewinn der Praxis beteiligt gewesen. Deshalb sei sie auch nicht als Mitunternehmerin einzustufen und ihre Einnahmen gewerbesteuerpflichtig.
Da die Arbeit der Ärztin von den übrigen Praxisinhabern nicht überwacht wurde, sei sogar die gesamte Gemeinschaftspraxis als Gewerbebetrieb anzusehen und sämtliche Einnahmen unterlägen somit der Gewerbesteuer.