MFA pampt Patienten an? Abmahnung gerechtfertigt!
Ein Ausbildungsberater hatte einem Lehrgangsteilnehmer, der per E-Mail Informationen zu einer bestimmten Ergänzungsprüfung erfragen wollte, eine pampige Antwort gegeben. Der Lehrgangsteilnehmer bzw. Kunde beschwerte sich über die unfreundliche Ansage, was den Ausbildungsberater jedoch nicht beeindruckte.
Vielmehr erklärte dieser sein Verhalten lapidar damit, dass nach mittlerweile 20 Anrufen die Freundlichkeit einfach ausbliebe. Der Lehrgangsteilnehmer informierte das Unternehmen über das Geschehen.
Vom Telefon genervt? Trotzdem freundlich bleiben!
Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen seiner unfreundlichen Antworten ab. Der Ausbildungsberater hielt dies jedoch für überzogen und verlangte vor Gericht, dass die Abmahnung aus der Personalakte verschwinden müsse.
Das aber sahen die schleswig-holsteinischen Arbeitsrichter anders: Die Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte könne nur verlangt werden, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt sei, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruhe oder den Grundatz der Verhältnismäßigkeit verletze.
Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Beraters stelle keine Nichtigkeit dar. Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach unfreundlich antwortet, ist eine Abmahnung gerechtfertigt.