Verwaltungskomplex: Wie die EBM-Nr. 01430 korrekt abrechnen?

Autor: Dr. Gerd Zimmermann, Foto: Fotolia, pixelfokus

Leser fragen, MT-Experten antworten: Wann und wie kann der Verwaltungskomplex nach EBM-Nr. 01430 abgerechnet werden?

Dr. F. aus G.:

Ich habe noch nie den Verwaltungskomplex abgerechnet, aber bemerkt, dass er bei mir doch häufiger infrage kommen würde. Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

Dr. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim:


Gemeint ist die EBM-Nr. 01430 (Verwaltungskomplex) für

  • die Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder

  • die Ausstellung von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder

  • die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal.

Die Leistung ist nicht Gegenstand der Plausibilitätsprüfungen nach Zeitvorgaben. Die Nr. 01430 kann im Arztfall nicht neben anderen EBM-Nrn. und nicht mehrfach am selben Tag berechnet werden.

Eine Mehrfachberechnung im Quartalsverlauf ist unbegrenzt möglich. Wird jedoch im selben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale angesetzt, ist die Nr. 01430 im gesamten Behandlungsfall (Quartal) nicht berechnungsfähig.

Damit ist ein Ansatz in einer Einzelpraxis niemals möglich, sondern nur in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) oder einem MVZ. Voraussetzung für einen Ansatz neben den genannten Pauschalen ist dort, dass die Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) eines Arztes in der Praxis (Arztfall) gekennzeichnet ist und der Ansatz der Nr. 01430 mit der LANR eines anderen Arztes der Praxis (Arztfall).

 

Eine denkbare Konstellation ist der Tabelle zu entnehmen. Erwähnenswert ist, dass die gleichen Voraussetzungen auch beim Ansatz der Nr. 01435 (haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale) bestehen. Im Gegensatz zur Nr. 01430 ist die Nr. 01435 jedoch nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig.