Wie wird die Fallzahl in mehreren Betriebsstätten ermittelt?

Autor: Rüdiger Brauer, Foto: thinkstock

Ob überörtliche oder örtliche BAG: Bei der Berechnung des Zuschlags auf Vorhaltepauschale wird nicht die Anzahl der tatsächlichen Fälle pro Arzt herangezogen.

Ein Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin fragt:
Ich möchte gerne wissen, wie die Fallzahlzählung bei einer überörtlichen BAG aussieht. Also: Arzt 1 hat 1250 Fälle in der Hauptbetriebsstätte, Arzt 2 hat 800 Fälle in der Nebenbetriebsstätte. Alles sind „echte“ Fälle mit der Ordinationspauschale für den jeweiligen Arzt.


Die Summe der hausärztlichen Behandlungsfälle beträgt 2050 Fälle. Diese werden durch die Summe der Tätigkeitsumfänge geteilt. Also 2050 : (1 + 1) = 1025. Dies ist die durchschnittliche Patientenzahl pro Arzt nach Tätigkeitsumfang.


Für Arzt 1 ergibt sich dann 1025 x 1,0 = 1025 Behandlungsfälle, also weniger als 1200 Fälle. Somit erhält Arzt 1 keinen Zuschlag auf seine Vorhaltepauschale. Habe ich richtig gerechnet?



Rüdiger Brauer, Geschäftsführer AAC GmbH, Berlin:

Das ist leider so korrekt. Bei der Berechnung des Zuschlags auf die Vorhaltepauschale 03040 / 04040 wird nicht die Anzahl der tatsächlich behandelten Fälle bzw. die Anzahl der Versichertenpauschale pro Arzt herangezogen, sondern es wird eine durchschnittliche Scheinzahl pro Zulassung berechnet. Dabei ist es übrigens egal, ob die Praxis eine überörtliche oder örtliche BAG ist.

Zuschlag an durchschnittlicher Scheinzahl pro Zulassung gemessen

Im vom Arzt geschilderten Beispiel zieht quasi der Arzt mit den weniger Scheinen den Kollegen mit der hohen Scheinzahl unter die Zuschlagsgrenze. Ob dies einen nennenswerten Honorarverlust bedeutet, hängt sehr von der Vergütung der Vorhaltepauschale in der jeweiligen KV ab. Wenn die Vorhaltepauschale im RLV vergütet wird, z.B. in Berlin, dann wird die Erhöhung mit dem Restpunktwert vergütet, in der Regel zwischen 10 % bis 15 %.


Der Honorarverlust im Beispiel berechnet sich dann wie folgt:
Schritt 1: 1250 Scheine x 10 % von 14 Euro = 1750 Euro weniger Vorhaltepauschale.
Schritt 2: Davon 15 % Restvergütung 1750 Euro x 15 % = 262,50 Euro weniger Honorar.


Wenn jedoch die Vorhaltepauschale eine freie Leistung ist oder es gar kein fallzahlabhängiges Budget gibt (z.B. Rheinland-Pfalz) oder wie in Niedersachsen eine Erhöhung des QZV für die Vorhaltepauschale für große Praxen eingeräumt wird oder wie in Baden-Württemberg die Überschreitung des RLV/QZV zu 100 % bezahlt wird, ergibt sich ein Verlust wie in Schritt 1. Bei der Gründung einer BAG – ob örtlich oder überörtlich – sollten Ärzte in Zukunft auf diesen Faktor achten.