Diese Formalitäten sind zu beachten
Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV neu (Verordnung zum Sozialgesetzbuch) wird ab 2007 bundesweit die überörtliche Praxisführung von Gruppenpraxen möglich sein, falls das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz im laufenden Gesetzgebungsverfahren Bestand hat (womit zu rechnen ist, die Red.).
Die überörtliche Gemeinschaftspraxis bedarf vertragsarztrechtlich (wie schon bisher) der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Berufsrechtlich ist nach § 18 Abs. 2 – 4 der Berufsordnung Folgendes zu beachten:
- eigenverantwortliche medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung,
- Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten,
- gemeinsamer Praxissitz,
- hauptberufliche Tätigkeit mindestens eines Mitgliedes der…
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