Ein guter Arbeitsvertrag spart Auseinandersetzungen
Es soll ja tatsächlich Arztpraxen geben, in denen arbeiten die Helferinnen ohne schriftlichen Vertrag. Da kann man nur „Hut ab!“ sagen angesichts dieses Vertrauens, das Chef und Mitarbeiterinnen sich hier offenbar entgegenbringen.
Gesetzlich besteht zwar keine Schriftformerfordernis für den Arbeitsvertrag, aber eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen ist gesetzlich vorgeschrieben.
Zu dieser Nachweispflicht heißt es in § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG): (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem…
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