Expertentreff: Beratung vor Regress - Wann gilt Freischuss?
Nach § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V ist im Fall von Verordnungen von Arznei-, Verband- oder Heilmitteln die Richtgrößenprüfung die gesetzliche Regelprüfmethode. Bei einer Überschreitung von 15 % des Richtgrößenvolumens gerät der Verordner in die Prüfung, soweit diese nicht durch Praxisbesonderheiten begründet werden kann. Ab einer Überschreitung von 25 % droht sogar ein Regress, wenn sich der Arzt nicht rechtfertigen kann.
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Ein Regress ist nach dem neuen § 106 Abs. 5e SGB V bei erstmaliger Überschreitung des…
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