Für Säumige wird´s teuer
Das VÄndG enthält auch Regelungen zur Praxisgebühr. Es schafft ein bisher nicht bestehendes sozialrechtliches Verhältnis zwischen KV und GKV-Versichertem, das es der KV als Körperschaft öffentlichen Rechts ermöglicht, Verwaltungskostenbescheide gegen Kassenversicherte zu erlassen und so die Gebühr einzutreiben. Dazu wird in § 43 des Sozialgesetzbuches (SGB) V eingefügt, dass die KV „im Auftrag der Krankenkasse“ die Gebühr einzieht. Das ist nötig, denn der Versicherte schuldet ja der Kasse das Geld. Die Regierung will aber unbedingt die Inkassopflicht bei den KVen lassen.
Aus Sicht der KVen hat der derzeitige VÄndG-Entwurf eine entscheidende Schwäche: Zieht der Versicherte gegen den…
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