Geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich nutzen
Geringwertige Wirtschaftsgüter können in voller Höhe als Betriebsausgabe verbucht werden. „Geringwertig“ ist aber nicht mit billig zu verwechseln.
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut zeichnet sich dadurch aus, dass es ohne weitere Geräte funktioniert, d.h. selbständig benutzt werden kann; deshalb zählen Drucker nicht dazu, weil sie nur zusammen mit dem Computer funktionieren. Ihr Kaufpreis ist deshalb über drei Jahre verteilt abzuschreiben. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2010 – III R 70/08)
Dagegen zählen Kombigeräte , die außer Drucken und Scannen auch Kopieren können, zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, weil das auch ohne PC funktioniert; ihr Kaufpreis (höchstens 410 Euro)…
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