Heilmethode ohne Segen des G-BA muss nicht erstattet werden
Eine 78-jährige Patientin hatte von ihrem Arzt rhythmische Massagen mit Wärmebehandlung per Privatrezept verordnet bekommen. In den Jahren zuvor hatte die Krankenkasse der Frau die Kosten für die Methode – nach Abzug von einem Eigen- und Verwaltungskostenanteil – erstattet.
MDK stuft Leistung als neue Heilmethode ein
Gleichzeitig hatte die Krankenkasse aber angekündigt, dass sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bezüglich der Heilmethode um Beurteilung gebeten habe. Nach dieser Stellungnahme wolle die Kasse künftig über die Erstattung entscheiden.
Als die Patientin wieder um Erstattung bat, wurde sie enttäuscht. Ihre Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Denn der MDK…
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