MVZ haftet mit Zulassungsentzug für vertagsärztliche Verstöße
So erging es einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Berlin, dem die Zulassung aufgrund von Abrechnungsunstimmigkeiten entzogen wurde. Das Bundessozialgericht hat den zuständigen Zulassungsausschuss in seinem Handeln bestätigt (Urteil vom 23.3.2012, Az.: B 6 KA 22/11 R).
Verankert wurde die Möglichkeit des Zulassungsentzugs für ein MVZ in § 95 Abs. 6 SGB V: „Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
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