Nur noch die halbe Zulassung - was passiert mit dem Honorar?
Durch Vertragsarztänderungsgesetz ist es einem Arzt möglich, seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken. Gerichtlich geklärt ist inzwischen auch, dass Vertragsärzte die Hälfte ihrer Zulassung „verkaufen“ können bzw. den hälftigen Teil ihrer Zulassung im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens auf einen Nachfolger übertragen können.
Interessant sind solche Konstellationen, in denen ein Arzt eine halbe Zulassung auf einen anderen Arzt überträgt, um mit diesem eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Problematisch gestaltet sich dieses Vorgehen im Hinblick auf das Honorar, wenn beide mit einer hälftigen Zulassung ausgestattete Vertragsärzte zeitlich im vollen Umfang arbeiten …
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