Praktikanten in der Arztpraxis - ein Datenschutzproblem?
Angaben zu Patienten fallen bekanntlich unter die Schweigepflicht. Bekannt ist auch, dass alle „berufsmäßigen Gehilfen“ der gleichen Schweigepflicht unterliegen wie der Arzt (§ 203 Abs. 3 Satz 2 Strafgesetzbuch, StGB).
Berufsmäßiger Gehilfe ist, wer den Arzt bei seinen Tätigkeiten unterstützt. Dazu gehören die MFAs genauso wie Ärzte im Praktikum bzw. unter Umständen auch der Ehepartner. Und Schnupperpraktikanten?
In Zweifelsfällen stellen Juristen die Frage, ob die Person, um die es geht, in der Arztpraxis organisatorisch eingebunden ist. Erstreckt sich ein Praktikum über einen Zeitraum von z.B. sechs Monaten, werden Praktikanten tendenziell als berufsmäßige Gehilfen eingeschätzt.
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