Regress vermeiden!
Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes ist die Verordnung eines Medikamentes außerhalb der Zulassung zulasten der GKV nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn der Arzt deren Vorliegen bejaht und ein Kassenrezept ausstellt, könnte die Kasse anderer Ansicht sein und einen Regressantrag stellen. Sie beantragt dann beim Prüfausschuss die Feststellung eines „sonstigen Schadens“, erläuterte Wartensleben.
Kasse soll auf Prüfantrag vorab verzichten
Angesichts dieses Regressrisikos bitten viele Ärzte die Kassen vorab um Genehmigung der Verordnung. Die Kassen berufen sich dann laut Wartensleben oft auf § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte bzw. auf § 15 des Arzt-Ersatzkassenvertrages, wonach…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.